Wir haben uns zum Ziel gesetzt, vor allem Strafverfolgungsbehörden optimal bei der Bekämpfung von Computerkriminalität (Cybercrime) im engeren und weiteren Sinne zu unterstützen. Wir erstellen nicht einfach nur Gutachten, sondern bearbeiten jeden einzelnen Fall individuell und im engen persönlichen Kontakt mit unseren Auftraggebern.
Zwar gibt es keine offizielle Definition des Begriffs Computerkriminalität (Cybercrime), in Deutschland unterscheidet man hier aber üblicherweise zwischen der Computerkriminalität im engeren und weiteren Sinne. Computerkriminalität im engeren Sinne nach deutschem Recht bezeichnet insbesondere folgende Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB):
Zur Computerkriminalität im weiteren Sinne zählen (bezogen auf Deutschland) zählen dagegen jedwede Delikte, bei denen Informationstechnologie zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung der strafbaren Handlung eingesetzt wird. Dies betrifft insbesondere Straftaten gegen Leib und Leben. Dazu gehören nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen.
Uns ist daher Sicherheit und Datenschutz ein wichtiges Anliegen. Wir legen daher insbesondere großen Wert auf eine sichere "Chain of Custody" (Verwahrungskette, Beweismittelkette). Der Transport von Beweismitteln und Akten erfolgt daher ausschließlich mit Hilfe zuverlässiger und zertifizierter Speditionspartner. Die Auswertungen und anschließende Gutachtenerstellung werden vollständig in unseren gesicherten Räumlichkeiten durchgeführt. Dort haben nur autorisierte und überprüfte Personen zutritt.
Aufgabe der digitalen Forensik ist es, systematisch auftragsbezogene, meist strafrechtlich relevante Handlungen in Zusammenhang mit IT-Systemen zu identifizieren, analysieren, ggf. zu rekonstruieren und anschließend verständlich in einem schriftlichen Gutachten aufzubereiten.
Nicht immer geht es gleich um Cybercrime. Manchmal genügt schon eine tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Software, um vor Gericht zu stehen. Manchmal sind sich Entwickler und Nutzer/Besteller einer Software im Nachhinein uneins darüber, welche Eigenschaften einer individuell erstellten Software vertraglich zugesichert waren und welche tatsächlich implementiert wurden. Dies muss zwar letztendlich aus juristischer Perspektive das Gericht selbst entscheiden, jedoch kommt dieses in den seltensten Fällen ohne die fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten IT-Sachverständigen zu seinem Urteil.
Sie benötigen ein einschlägiges Gutachten als Parteienvortrag in einem Zivilprozess oder für rein unternehmensinterne Zwecke? Dann sind Sie genau richtig bei uns.
Im Rahmen von Strafprozessen erstellen wird dagegen grundsätzlich keine Gutachten für Unternehmen und Privatpersonen. Im Strafprozess arbeiten wir ausschließlich für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Insbesondere erstellen wir keine "Gegengutachten" für private Auftraggeber.
Sie haben als Privatperson den Eindruck, dass Sie - wie auch immer - "gehackt" wurden? Bitte suchen Sie anwaltlichen Beistand und erstatten Sie eine Anzeige. Unser Institut ist jedenfalls leider hier nicht der richtige Ansprechpartner für Sie. Wenn sich Ihr Verdacht erhärten lässt, dann ist "Hacking" eine ernste Sache und muss von Profis bei der Polizei und Staatsanwaltschaft ggf. weiter verfolgt werden.